19.04.2021

Neue Drohnengesetze: Das müssen Filmer und Fotografen wissen

Seit Anfang des Jahres regelt eine neue EU-Verordnung den Betrieb von unbemannten, ferngesteuerten Fluggeräten. Was Drohnenpilot*innen beim Filmen sowie Fotografieren ab sofort wissen und auch beachten müssen.

Drohnenpilotinnen tragen große Verantwortung. Die fliegenden Kameras erfordern nicht nur viel Geschick in der Bedienung, sondern können im schlimmsten Fall auch viel Schaden anrichten. Und nicht zuletzt gilt es trotz der Möglichkeit, sensationelle Bilder einzufangen, auch die Privatsphäre von unbeteiligten Personen zu wahren. Umstände, die die Europäische Union veranlasst haben, einheitliche Vorschriften in allen Mitgliedsländern auf den Weg zu bringen. Bereits im Jahr 2017 wurde die Gesetzgebung für den Betrieb von Drohnen in Deutschland deutlich verschärft: So wurde beispielsweise die Maximalflughöhe für private und kommerzielle Nutzerinnen ohne Sondergenehmigung auf 100 Meter festgelegt. So sollte sichergestellt werden, dass die kleinen Fluggeräte ihren deutlich größeren Verwandten von Fluglinien und Einsatzkräften nicht zu nahe kommen.

Apropos: Für den Nahbereich von Flugplätzen, Flughäfen, Krankenhäusern und Einsatzorten der Rettungskräfte untersagte das Innenministerium den Flug von Drohnen entsprechend. Dem Daten- sowie dem Naturschutz geschuldet, waren Flüge über Wohn- sowie Naturschutzgebieten fortan ebenso untersagt. Eine der wichtigsten Neuerungen war jedoch, dass alle Kameradrohnen ab einem Startgewicht von über 250 Gramm mit einer feuerfesten Plakette samt Namen und Anschrift der Pilotinnen versehen werden mussten. Eine dedizierte Genehmigung war bis dato bis zu einem Abfluggewicht von zwei Kilogramm nicht nötig. Erst jenseits dieses Gewichts, genauer ab zwei beziehungsweise fünf Kilogramm, war ein Kenntnisnachweis oder auch eine allgemeine Erlaubnis erforderlich. In beinahe allen Bereichen stehen nun, bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2021, einige Änderungen für Drohnenfliegerinnen an. Wir haben uns die Verordnung der EU genauer angesehen und erklären, worauf sowohl gewerbliche als auch private Piloten ab sofort achten müssen.

Registrierung mit Übergang

Alle Piloten, die künftig mit einer Kameradrohne ungeachtet ihres Startgewichts und somit auch unter 250 Gramm aufsteigen wollen, müssen sich auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamts (kurz: LBA) registrieren. Dazu benötigst du neben einer gültigen E-Mail-Adresse und deiner Anschrift das Foto oder den Scan eines amtlichen Ausweisdokuments. Diese Pflicht gilt übrigens auch für Firmen, die gewerblich Drohnenaufnahmen anfertigen. Zusätzlich müssen bei der Registrierung auch die Daten einer dedizierten Drohnenversicherung angegeben werden.

Doch Vorsicht: Eine normale Haftpflichtversicherung reicht hier in den meisten Fällen nicht aus. Viele Versicherer klammern die Abwicklung von Schäden, die etwa durch einen Unfall mit einer Drohne entstehen können, kurzerhand aus. Hier sollte sich jeder Pilot informieren und gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abschließen. Nachdem du dich erfolgreich registriert hast, bekommst du vom Bundesamt eine eindeutige Registrierungsnummer zugeteilt, die dann mithilfe einer Plakette an jedem Fluggerät befestigt werden muss. Feuerfeste Plaketten sind nicht mehr zwingend erforderlich, aber auf jeden Fall ratsam. Übergangsregelungen sind in diesem Zusammenhang bis zum 30. April 2021 vorgesehen: Piloten, die bis zu diesem Datum noch keine Registrierungsnummer haben, können zwar weiterhin fliegen. Dennoch müssen der Name und die Anschrift zur eindeutigen Identifizierung auf der Drohne angebracht sein.

Neue EU-Verordnung im Detail

Grundsätzlich regelt die neue Drohnenverordnung der Europäischen Union den Flugbetrieb in einheitlichen, für ganz Europa geltenden Regeln. Schärfere, länderspezifische Vorgaben bleiben davon unberührt. Kern der Verordnung ist zunächst die Klassifizierung sämtlicher Drohnen in drei große Kategorien; „offen“, „spezifisch“ und „zertifiziert“. Für die meisten Hobby- und auch professionellen Drohnenfilmer dürften Drohnen der „offenen“ Klasse am interessantesten sein, denn: Die Startmasse darf hier maximal 25 Kilogramm betragen, und eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Für die meisten Privatpersonen nur von untergeordnetem Interesse sind Drohnen in der Kategorie „spezifisch“: Dieser Bereich betrifft Drohnen, deren Einsatzspektrum die Vorgaben der „offenen“ Kategorie übersteigt, etwa weil sie über ein höheres Startgewicht oder besondere Funktionen verfügen. Noch einen Schritt weiter geht die Klasse der „zertifizierten“ Drohnen: In diese Klasse fallen besonders große und schwere Fluggeräte, die beispielsweise für den Transport von Personen und gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Doch zurück zu Fotografen, Filmer und damit auch der „offenen“ Kategorie:
Hier werden aktuell erhältliche Drohnen in drei Klassen – A1, A2 und A3 – für Betriebsbedingungen unterteilt. Je nachdem, in welche Klasse eine Drohne eingeordnet wird, ergeben sich Einschränkungen für den Betrieb und Anforderungen an die Piloten. Leichte Fluggeräte mit einer maximalen Startmasse von 900 Gramm fallen dabei in die Klasse A1 und dürfen an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Ein Überflug sollte laut Bundesamt vermieden werden, ist allerdings nicht ausdrücklich untersagt. Die Höchstgeschwindigkeit darf 19 Meter pro Sekunde im Horizontalflug nicht überschreiten. Bei einer Abflugmasse zwischen 900 Gramm und vier Kilogramm fällt ein Fluggerät automatisch in die Unterklasse A2: In dieser Kategorie betriebene Drohnen dürfen horizontal bis zu 30 Meter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich die Drohne im sogenannten Langsamflugmodus befindet, darf bis auf fünf Meter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Alle Drohnen bis maximal 25 Kilogramm fallen schließlich in die Unterklasse A3: Hier gilt, dass diese nur geflogen werden dürfen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Zudem muss das Fluggerät zu jeder Zeit einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zum besseren Verständnis: Eine Drohne mit einem Abfluggewicht von 1,5 Kilogramm kann also wahlweise in der Kategorie A2 oder A3 geflogen werden – jeweils mit den entsprechenden Vorgaben für die Mindestabstände.

Neuer EU-Kenntnisnachweis

In welche Kategorie eine Drohne einzuordnen ist, wird also maßgeblich von ihrem Startgewicht und den beabsichtigten Flugmanövern bestimmt. So kann für die sogenannten Bestandsdrohnen, also ältere und aktuell noch verfügbare Modelle, leichter bestimmt werden, welche Regelungen zutreffen. Künftig sieht die Verordnung allerdings vor, dass neue Fluggeräte direkt vom Hersteller zertifiziert werden sollen. Je nach ihren Eigenschaften erhalten diese dann eine entsprechende Markierung: Drohnen mit einer C0- (bis 250 Gramm) oder C1-Zertifizierung (bis 900 Gramm) entsprechen dann der Unterkategorie A1. Die C2-Klasse findet sich in A2 wieder, und die Unterkategorie A3 wird künftig mit C3 oder C4 zertifiziert. Doch welche Anforderungen stellen diese Kategorien und Unterklassen an Drohnenpiloten? Auch das regelt die neue EU-Verordnung bis ins Detail: In der Übergangszeit bis Ende 2021 sind bereits erworbene Kenntnisnachweise weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern aller Drohnen in der „offenen“ Kategorie.

Ab dem 1. Januar 2022 muss allerdings jeder Drohnenpilotin im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpilot-Zeugnisses sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Piloten von Drohnen der Klasse C0. Alle anderen, die nach Klasse A1 oder A3 fliegen möchten, benötigen einen EU-Kompetenznachweis. Dieser kann unter www.lba-openuav.de kostenlos erworben werden. In einem rund drei Stunden dauernden Online-Training wird dir das nötige Wissen vermittelt. Das Training kann beliebig oft wiederholt werden. Für die separate Prüfung mit Multiple-Choice-Fragen – den eigentlichen Kenntnisnachweis – hast du 45 Minuten Zeit. Danach wird der virtuelle Prüfungsbogen automatisch abgegeben. Der EU-Kompetenznachweis ist fünf Jahre lang gültig. Zum Verlängern müssen Piloten das Training und die Prüfung wiederholen. Lediglich Piloten, die mit ihrer Drohne im Rahmen der Klasse A2 fliegen möchten, benötigen das sogenannte EU-Fernpilot-Zeugnis: Dieses Dokument wird von anerkannten Stellen nach Maßgabe des Luftfahrt-Bundesamts nach speziellen Schulungen und einer Prüfung gegen Gebühr im dreistelligen Bereich ausgestellt.

„Der Kenntnisnachweis A1/A3
ist gratis und in kurzer Zeit abgeschlossen.“

Drohnen-Tipps

Mit der DJI Mavic Air 2 kannst du auch weiterhin nach erworbenem Kenntnisnachweis klasse Bilder einfangen. Mit einem geringen Startgewicht von 570 Gramm und dem cleveren Falt-Konzept bleibt die Kameradrohne angenehm portabel. Eine halbe Stunde Flugzeit, 48 MP Fotos und UHD-Videos mit 60 fps kommen für rund 850 Euro – ein faires Angebot.

Wer mehr Budget zur Verfügung hat, greift zur DJI Mavic 2 Pro. Sie ist mit modernster Technik und einer Hasselblad Kamera ausgestattet. Oder die Autel EVO II Pro 6K, die mit 6K, 40 Minuten Flugzeit und 9km Reichweite Top-Eigenschaften bietet sowie über eine omnidirektionale Kollisionsvermeidung verfügt.

Mach es

Neben einer dedizierten Drohnenhaftpflichtversicherung ist die genaue Kenntnis über Regeln und Gesetze das oberste Gut. Nur wer seine Drohne
sicher und unter kontrollierten Bedingungen steuert, handelt verantwortungsbewusst und gefährdet dabei keine unbeteiligten Personen
oder fremdes Eigentum.

DIE DROHNE IM AUGE
Fliege immer auf Sicht. In puncto Sicherheit oberste Priorität!

SICHERHEIT DANK GPS
Hat deine Drohne Satellitenkontakt, kannst du die Steuerknüppel einfach loslassen. Die Drohne hält die Position.

LEGE EINFACH LOS!
Bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm benötigen Kameradrohnen
keinerlei Genehmigung – nur der Kenntnisnachweis wird fällig.

WAS FLIEGT DENN DA?
Kameradrohnen müssen unabhängig vom Startgewicht künftig mit der ID der Piloten versehen sein.

FLIEGEN? NUR BEI TAG!
In Deutschland sind Drohnenflüge grundsätzlich nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang erlaubt.

Lass es

Auf der Internetseite des Luftfahrt Bundesamts unter www.lba.de findest du ausführliche Erklärungen und FAQs zur neuen EU-Verordnung zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Die Regelungen des Bundes in puncto Flugverhalten bleiben weiterhin in Kraft.

FLÜGE BEI SCHLECHTEM WETTER
(Luft-)Feuchtigkeit ist der Feind der Elektronik, kann Drohnen schwer schädigen und abstürzen lassen.

MENSCHEN
Flüge über Menschenansammlungen und Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sind untersagt.

KEIN ZUTRITT
Der Überflug von Sicherheitsbereichen, zum Beispiel Flughäfen, Militär- und Industrieanlagen, ist und bleibt streng verboten.

HÖHENFLUG
Die maximal erlaubte Flughöhe beträgt ab sofort 120 Meter; 20 Meter mehr als bisher.

BERUHIGTE BEREICHE
Auch Flüge über Naturschutzgebiete und Wohngrundstücke sind weiter tabu.

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